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Einkaufsbedingungen

§ 1 Maßgebende Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für den Vertrag zwischen der Walter Th. Hennecke GmbH (Auftraggeber „AG“) und dem Lieferanten (Auftragnehmer „AN“) gelten ausschließlich für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistung, Auskünften und Ähnliches, nachstehende allgemeine Einkaufsbedingungen, soweit abweichende Inhalte vom AG nicht schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax), anerkannt werden.

Diese Einkaufsbedingungen sind ausschließlich. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN, welche von diesen Bedingungen abweichen, ihnen entgegenstehen bzw. sie ergänzen, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde. Dieses Erfordernis gilt uneingeschränkt für jeden Fall, somit auch dann, wenn der AG in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN dessen Lieferung bzw. Vertragsleistung vorbehaltslos annimmt oder auf ein Schreiben des AN Bezug nimmt, welches einen Hinweis auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält.

Schweigen des AG zu abweichenden Bedingungen des AN gilt nicht als Zustimmung. Die Bedingungen des AG gelten als Rahmenvereinbarung auch ohne nochmalige besondere Vereinbarung für alle zukünftigen, gleichartigen Verträge des AG.

Gleiches gilt für Aufträge aller Art des AG, die dem AN mittels Telefax und/ oder in sonst irgendeiner Weise auch elektronisch übermittelt werden.

Derartig übermittelte Aufträge tragen lediglich den Hinweis auf die Geltung der Einkaufsbedingungen des AG.

Der AN wird nur in den Fällen eine Auftragsbestätigung an den AG senden, wenn in den Inhalten der Auftragsbestätigung des AN zu den Bestellungsinhalten des AG Abweichungen enthalten sind.

§ 2 Vertragsschluss

Der Auftrag gilt mit schriftlicher Abgabe, d.h. in Schrift- oder Textform, als verbindlich. Der AN hat den AG auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- oder Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen zwecks Korrektur vor Annahme hinzuweisen.

Der AN hat die Bestellung innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich zu bestätigen oder diese vorbehaltlos durch die Erbringung der Vertragsleistung (z.B. Lieferung der Ware) auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme des AG.

Jede Änderung und Ergänzung der Bestellung bedarf in ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des AG.

§ 3 Preise

Die vereinbarten und in der Bestellung angegebenen Preise sind höchst-limitierte Preise und gelten bis zur Auslieferung der bestellten Liefermenge. Alle Preise beinhalten keine gesetzliche Umsatzsteuer. Durch den AG ermittelte Mengen, Maße und Gewichte sind für die Berechnung maßgebend.

Sofern keine anderweitige Vereinbarung zwischen Parteien getroffen wurde, sind alle Leistungen und Nebenleistungen des AN (z.B. Montage, Einbau) und Nebenkosten (z.B. Frachtkosten inkl. der gesetzlichen Mautgebühren, Verpackung, Transport- und Haftpflichtversicherung, Zollabgaben) von dem vereinbarten Preis umfasst. Für den Fall, dass im Einzelfall die Nebenkosten vom AG zu tragen sind, so ist die Lieferware so zu verpacken, dass Transportkosten vermieden werden.

Sollte der AN wegen veränderter Marktverhältnisse seine Listenpreise reduzieren bzw. seine Rabatte erhöhen, so ist der AN verpflichtet, diese Preisvorteile auch bei laufenden Aufträgen für den AG unaufgefordert wirksam werden zu lassen.

Soweit die Preise nach Gewicht vereinbart sind, sind entgegen § 3 Nr. 1 die bahnamtlich zu ermittelnden Gewichte vorrangig maßgeblich, sofern diese vorhanden sind. Die jeweiligen Wiegebescheinigungen sind dem AG zusammen mit Rechnung und Lieferschein vorzulegen.

§ 4 Rechnungserteilung und Zahlung

Die Rechnungen des AN sind dem AG in prüffähiger Form unter Angabe der Bestellnummer, Bestelldatum, Identnummer, Lieferantenerklärung nach EG-Verordnung 2015/2447 vorzulegen. Bei Fehlen vorgenannter Bestandteile ist der AG berechtigt, die Rechnung zurückzuweisen. Die Zahlungsfristen rechnen sich grundsätzlich ab Vorlage der unbeanstandeten Rechnung und erfolgtem Wareneingang.

Die Mehrwertsteuer ist entsprechend den steuerlichen Vorschriften auf der Rechnung gesondert auszuweisen.

Bei eventueller Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit der betroffenen Rechnungen nach dem vereinbarten Liefertermin. Der AN kann Rechte und Pflichten aus den mit dem AG geschlossenen Verträgen ohne vorherige Zustimmung des AG nicht auf Dritte übertragen. Dies gilt nicht für die Vorausabtretung der Kaufpreisforderung im Rahmen eines branchenüblich ausgestalteten verlängerten Eigentumsvorbehalt. Leistungen des AG an den AN oder den Dritten haben für den AG befreiende Wirkung. Im Falle einer Abtretung des AN der Kaufpreisforderung an einen Dritten hat die Leistung des AG an den Dritten schuldbefreiende Wirkung.

Zahlungen erfolgen nach Wahl des AG jeweils 14 Tage nach Lieferung und Rechnungserhalt abzüglich 3% Skonto, oder innerhalb 30 Tagen rein netto ohne Abzug. Der zwischen dem AG und AN vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (z.B. eine vereinbarte Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig.

Der AG ist berechtigt, diskontfähige Akzepte in Zahlung zu geben, ebenso zur Wahl der Scheck-Wechsel-Zahlung. Zahlungen erfolgen grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung der Lieferung oder Leistung des AN durch den AG. Der AG ist berechtigt, mit Gegenansprüchen jeder Art aufzurechnen und zwar auch dann, wenn Zahlung in Akzepten oder Kundenwechseln vereinbart wird. Bei Eigentumsvorbehalten des AN geht das Eigentum an den Liefergegenständen spätestens mit der Bezahlung auf den AG über. Weitergehende Eigentumsvorbehalte sind ausgeschlossen, auch solche von Unterlieferanten des AN.

Der AG schuldet keine Fälligkeitszinsen i. S. d. § 353 HGB. Hinsichtlich des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Dem AG stehen die Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in dem Umfang zu, wie es das Gesetz vorsieht. Der AG ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, sofern diesem gegen den AN noch Ansprüche aus einer unvollständigen oder mangelhaften Leistung zustehen.

Dem AN stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur zu, wenn die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

§ 5 Lieferung

Erfüllungsort von Leistungen des AN ist stets die im Auftragsschreiben des AG genannte Empfangsstelle, unabhängig davon, ob mit dem AN frachtfreie oder „ab Werk“-Lieferung vereinbart ist. Ist in der Bestellung kein Ort angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in der Asbacher Straße 27a, D-53577 Neustadt/Wied zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

Der AN trägt die Gefahr des zufälligen Untergans und der Verschlechterung der Sache bis zur Anlieferung des Liefergegenstandes an die angegebene Empfangsstelle, auch wenn der AG den Transport in eigener Regie und/oder die Transportversicherung übernimmt. Der AN ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG nicht berechtigt, die vertraglich geschuldete Leistung durch einen Dritten erbringen zu lassen.

Versandpapiere sind der auftraggebenden Stelle und der Empfangsstelle unter Angabe der Bestellnummer, Bestelldatum, Identnummer etc. zuzusenden. Fehlen dieser Angaben oder gehen diese nicht rechtzeitig, spätestens bei Warenlieferung bei dem AG ein, so gehen alle dadurch eventuell entstehenden Kosten zu Lasten des AN.

Wesentlicher Bestandteil des Auftrages des AG ist die jeweilige Erstellung einer ordnungsgemäßen Lieferantenerklärung nach EG-Verordnung 2015/2447. Vom AG abgezeichnete Versandanzeigen bzw. Lieferscheine gelten lediglich als Empfangsbescheinigung der Lieferung ohne Anerkennung ihrer Mängelfreiheit, Vollständigkeit oder der Erfüllung des Auftrages.

Der AN ist zu Teilleistungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG nicht berechtigt. Sollte im Einzelfall einer Teillieferung zugestimmt worden sein, so sind die vereinbarten Mengen auch bei Teillieferungen grundsätzlich genau einzuhalten, jedoch ist bei Massengütern eine Überlieferung bis zu 3% der im Auftrag angegebenen Mengen zulässig. Bei Nichtbeachtung ist der AN verpflichtet, die zu viel gelieferte Menge auf seine Kosten sofort zurückzunehmen und dem AG den aus der Überlieferung eventuell entstandenen Schaden zu ersetzen.

Eine Vergütung der Verpackung wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gezahlt. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich DDP D-53577 Neustadt/Wied (Incoterms® 2020) an die in dem Auftragsschreiben genannte Empfangsstelle.

Die Lieferware ist so zu verpacken, dass Transportkosten vermieden werden. Es dürfen nur anerkannt umweltfreundliche Verpackungsmaterialien verwendet werden. Einwegverpackungen sind tunlichst zu vermeiden.

Die Verpackung der Lieferware ist vom AN so zu wählen, dass die Ware transportsicher angeliefert wird. Sollte eine Verpackungsvorschrift vom AG vorgegeben sein, ist diese vorrangig einzuhalten.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Sache geht mit der Übergabe am Erfüllungsort auf den AG über. Sollte eine Abnahme vereinbart sein, so tritt diese an die Stelle der Übergabe. Insofern gelten auch die übrigen gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrechts entsprechend.

Für den Eintritt des Annahmeverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der AN hat dem AG die Leistung allerdings auch dann tatsächlich anzubieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung seitens des AG eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Betrifft der Vertrag eine vom AN herzustellende oder zu erzeugende unvertretbare Sache, so stehen dem AN Rechte nur zu, wenn sich der AG zur Mitwirkung verpflichtet hat und das Unterbleiben der Mitwirkung seitens des AG zu vertreten ist.

Mit Auslieferung der Ware garantiert der AN dem AG, dass die gelieferten Produkte den Anforderungen der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und 2020/2096/EU und der RoHS-Richtlinie 2011/65/EU sowie der Erweiterung 2015/863/EU und 2021/647/EU entsprechen.

Im Zusammenhang mit dem „Wall Street Reform and Consumer Gesetz“ bestätigt der AN, dass die Produkte keine Konfliktmaterialien enthalten.

Außerdem bestätigt der AN dem AG, dass die EU-Verordnung 833/2014, insbesondere der Artikel 3g, eingehalten wird.

§ 6 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

Die Vertragspartner verpflichten sich, alle offenkundigen technischen und kaufmännischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln, soweit sie nicht allgemein bekannt sind. An entsprechenden Unterlagen behält der AG sich die Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die Ausführung der vertraglichen Leistung zu verwenden und nach Beendigung an den AG zurückzusenden. Die Geheimhaltungsverpflichtung endet erst, wenn und soweit dass in den Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

Zeichnungen, Schablonen, Modelle, Gesenke, Werkzeuge und dergleichen sind auch geistiges Eigentum des AG. Sie dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung an Dritte zwecks Vertragserfüllung weitergegeben werden. Die überlassenen Gegenstände sind vom AN mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwahren, als Eigentum des AG zu kennzeichnen und als solches getrennt zu lagern, sowie gegen Verlust zu sichern und einsatzbereit zu halten. Bei Wertminderung oder Verlust ist dem AG Ersatz zu leisten. Die vorgenannten Fertigungsmittel müssen sich zum Zeitpunkt der Rückgabe an den AG in dem gleichen Zustand befinden wie bei der Übernahme derselben vom AG. Sie dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet und Dritten nur hierfür zugänglich gemacht werden.

Eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung (Weiterverarbeitung) von bereitgestellten Gegenständen seitens des AG wird vom AN für den AG vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch den AG, sodass dieser als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung Eigentum nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften erwirbt.

Sofern der AG dem AN die Einschaltung eines Dritten im Einzelfall gestattet, ist dieser entsprechend der Abs. 1 – Abs. 3 zu verpflichten.

Die Übereignung der Ware auf den AG hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Kaufpreiszahlung zu erfolgen. Sollte seitens des AG im Einzelfall ein bedingtes Übereignungsangebot angenommen werden, so erlischt der Eigentumsvorbehalt spätestens mit Kaufpreiszahlung der gelieferten Ware. Jedenfalls ist der AG schon vor Kaufpreiszahlung unter Vorausabtretung der hierbei entstehenden Forderungen zur Weiterveräußerung der Ware berechtigt. Ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt ist unzulässig.

§ 7 Termine, Lieferverzug

Die vereinbarten oder durch Abruf festgelegten Anliefertermine sind verbindlich. Wenn eine Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben wurde und auch eine anderweitige Vereinbarung nicht getroffen wurde, so beträgt sie für vorrätige Waren 3 Tage ab Vertragsschluss. Im Falle einer notwendigen Einzelanfertigung der Ware 3 Wochen ab Vertragsschluss. Ihre Überschreitung setzt den AN in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Nach Setzen einer Nachfrist von 10 Arbeitstagen ist der AG auch ohne ausdrückliche Ablehnungsandrohung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Leistung beim AG. Bei „ab Werk“-Vereinbarungen hat der AN die Leistung unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Transport rechtzeitig bereitzustellen.

Erbringt der AN seine Leistung nicht bzw. nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte des AG – insbesondere hinsichtlich etwaiger Rücktrittsrechte und Schadensersatzansprüche – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die nachstehenden Regelungen des Absatzes 5 bleiben hiervon unberührt.

Sofern der AN im Verzug ist, kann der AG – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – einen pauschalisierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 0,25% des Nettopreises pro vollendeten Kalendertag verlangen. Der pauschalisierte Ersatz darf allerdings insgesamt nicht höher als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware sein. Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass diesem ein höherer Schaden entstanden ist. Dem AN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein bzw. geringerer Schaden entstanden ist.

Der AN ist dem AG zum Ersatz des Verzugschadens verpflichtet.

Ein Leistungsvorbehalt der Selbstbelieferung des AN wird vom AG nicht anerkannt.

Erkennt der AN, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können, hat der AN dies dem AG unter Abgabe der Gründe und des neuen Liefertermins sofort schriftlich mitzuteilen.

Hierdurch wird die Verpflichtung des AN zur termingerechten Lieferung nicht berührt.

Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf hieraus resultierende Ansprüche.

Mit der Annahme eines Teils der gelieferten Ware begibt sich der AG nicht des Rechts, hinsichtlich der Restlieferung wegen verspäteter Nichteinhaltung dieser Bedingungen vom Vertrag zurückzutreten.

§ 8 Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Der AG kann in den oben genannten Fällen höherer Gewalt, die von ihm nicht zu vertreten sind und die zu einer Verringerung des Verbrauchs oder der Absatzmöglichkeit führen, ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten oder Erfüllung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, ohne dass der AN Schadensersatzansprüche hieraus herleiten kann.

§ 9 Qualität und Dokumentation

Die Einhaltung der am Tage der Lieferung gültigen DIN-Normen, den jeweils vorliegenden „Technischen Lieferbedingungen“, des neuesten Standes der Technik, Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft sowie sonstiger Bestimmungen der Fachverbände, wie auch nationaler und internationaler gesetzlicher Auflagen wird vom AN ausdrücklich zugesichert. Änderungen an den Leistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.

Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und Methoden zwischen dem AN und dem AG nicht fest vereinbart, so ist der AG auf Verlangen des AN im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit dem AN zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der AG den AN auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.

Bei den technischen Unterlagen hat der AN darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher, und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben.

Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und dem AG bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der AN im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten.

Soweit in den bestellten Waren und Materialien Stoffe enthalten sind, die umweltgefährdend sein können und die Einhaltung besonderer Sicherheitsregeln erfordern, ist der AG ausdrücklich zu informieren und jeder Lieferung und Rechnung ein Sicherheitsdatenblatt beizufügen. Im Interesse einer umweltschonenden Fertigung des AG ist der AN angehalten, nur entsprechende umweltfreundliche Stoffe einzusetzen.

§ 10 Gewährleistung

Für die Rechte des AG bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei anderen Pflichtverletzungen des AN gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit diese allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen anderweitigen Regelungen treffen.

Die gesetzlichen Vorschriften sehen insoweit vor, dass der AN dafür haftet, dass die Ware bei Gefahrübergang auf den AG die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese allgemeinen Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von dem AG, vom AN oder vom Hersteller stammt.

Mängel der Lieferung hat der AG, sobald diese nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem AN unverzüglich anzuzeigen. Die Untersuchungspflicht des AG beschränkt sich auf Mängel, welche bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapieren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei einer stichprobeartigen Qualitätskontrolle erkennbar waren. Eine Untersuchungspflicht besteht nicht, wenn eine Abnahme vereinbart wurde. Im Übrigen kommt es darauf an, inwiefern im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls eine Untersuchung nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Eine Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Wurde eine Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen AG und AN vereinbart, ist diese entsprechend zu berücksichtigen.

Entspricht die gelieferte Ware nicht dem Auftrag, wie den zugesicherten Eigenschaften, oder weist sie Mängel auf, hat der AN unbeschadet seiner gesetzlichen Verpflichtungen auf Verlangen des AG den vertragsgerechten Zustand unverzüglich und kostenfrei unter Übernahme aller Nebenkosten herzustellen bzw. durch einwandfreie Teile zu ersetzen. Der AG kann im Falle einer mangelhaften Lieferung Nacherfüllung nach seiner Wahl, also die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache, verlangen. Zur Nacherfüllung gehören insoweit auch der Ausbau der mangelhaften Sache und der erneute Einbau, sofern die Ware nach ihrer Art und dem Verwendungszweck grundsätzlich in eine andere Sache eingebaut oder angebracht wird. Ein weitgehender Aufwendungsersatzanspruch des AG bleibt hiervon unberührt. Der AN trägt die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen auch dann, wenn sich herausstellt, dass kein Mangel vorlag. Eine Beseitigung des Mangels kommt nur insoweit in Betracht, als dem AG die Annahme ausgebesserter Teile zumutbar ist. Rücksendungen beanstandeter Lieferungen und Teilmengen hiervon erfolgen zu Lasten des AN unter gleichzeitiger Belastung des Warenwertes der Retoure an den AN.

Die Gewährleistung erstreckt sich auf die Teile von Zulieferanten des AN, sofern diese in den Liefergegenstand eingebaut werden.

Unabhängig davon, ob der AG vom AN die Anfertigung von Prüf- und Übereinstimmungszertifikaten fordert oder auch nicht, beschränkt der AG seine Wareneingangskontrolle auf Stichproben, ohne dass hieraus der AN Rechte aus §§ 377, 378 HGB herleiten kann.

Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, so ist der AG nach angemessener Fristsetzung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt. Darüber hinaus steht dem AG das Recht zu, den Mangel selbst zu beseitigen und vom AN Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen. Eine Fristsetzung kann entbehrlich sein, wenn diese dem AG unzumutbar ist (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) oder die Nacherfüllung seitens des AN fehlgeschlagen ist; von solchen Umständen wird der AN seitens des AG unverzüglich, wenn möglich vorher, unterrichtet.

Dem AN sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten vom AG zur Verfügung zu stellen.

Sämtliche durch Gewährleistungsansprüche entstandenen Kosten und Nebenkosten gehen zu Lasten des AN. Nebenkosten sind sämtliche in Zusammenhang mit der Nachbesserung/Auswechselung entstandenen Brutto-Kosten, z.B. Kosten für Transport, Ein- und Ausbau, Handling etc.

Erteilt der AG an geeignete Spezialfirmen Planungs- und Beratungsaufträge, so wird der AN bei eventuell auftretenden Schäden, die auf unzulängliche Planung zurückzuführen sind, dem AG Schadenersatz leisten und sich nicht auf Freizeichnung für Folgeschäden berufen.

Entgegen 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen dem AG die Mängelansprüche auch dann zu, wenn diesem der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

§ 11 Lieferantenregress

Darüber hinaus stehen dem AG neben den Mängelansprüchen auch die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette zu (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB). Der AG ist insbesondere berechtigt, vom AN genau die Art der Nachlieferung zu verlangen, die der AG seinem Abnehmer schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht des AG bleibt hiervon unberührt.

Die Ansprüche aus dem Lieferantenregress bestehen unabhängig davon, ob die mangelhafte Ware durch den AG oder einen anderen Unternehmer (z.B. durch den Einbau in ein anderes Produkt) weiterverarbeitet wurde.

§ 12 Haftung

Soweit nicht schon an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der AN verpflichtet, für Schäden, die dem AG durch fehlerhafte Lieferung, Verletzung behördlicher Sicherungsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen Rechtsgründen entstehen, zu haften.

Wird der AG auf Grund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem ausländischem Recht in Anspruch genommen, so tritt der AN gegenüber dem AG insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde.

Der AN verpflichtet sich, den AG von allen eventuellen Forderungen und Rechten des Vorlieferanten voll und ganz freizustellen.

§ 13 Produkthaftung

Die an den AG zu liefernden Waren werden zur Herstellung der unterschiedlichsten Geräte und Erzeugnisse verwendet. Der AG vertreibt diese Geräte teilweise weltweit. Der AN hat seine Produkte einer strengen Ausgangskontrolle zu unterziehen und ist für fehlerfreie Beschaffenheit und Funktion der Liefergegenstände voll verantwortlich, unabhängig etwaiger Eingangskontrollen beim AG. Diese entlasten den AN in keiner Weise.

Der AN stellt dem AG von allen Ansprüchen Dritter wegen Produktfehlern frei, soweit der AN für den Fehler haftet. Dies umfasst auch den Ersatz der Kosten einer Rechtsverteidigung.

Bei Schadenersatzansprüchen gegen den AG als Hersteller eines weiteren Produktes, deren Ursachen in dem Zulieferteil bzw. in der Leistung des AN zu finden sind, kann sich der AN nicht unter Hinweis auf Verjährungsfristen von der Regressmaßnahme befreien, solange die Verjährungsfristen gegenüber dem AG nicht abgelaufen sind.

Der AN hat sich gegen derartige Produkthaftungsrisiken ausreichend zu versichern und dem AG den Versicherungsnachweis zu erbringen.

Ist der AG wegen eines Fehlers, für welchen der Liefergegenstand des AN ursächlich ist, zum Rückruf verpflichtet oder zur Durchführung rückrufvergleichbarer Aktionen, so ist der AN zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet. Sind diese Kosten aufgrund mehrerer Verantwortlicher aufzuteilen, so finden die §§ 5 und 6 des Produkthaftungsgesetzes entsprechend Anwendung. Der AN verpflichtet sich auch insoweit zum Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Produkthaftpflichtversicherung). Der Abschluss einer solchen Versicherung ist dem AG auf dessen Verlangen unverzüglich nachzuweisen.

§ 14 Kündigung

Der AG kann den Auftrag jederzeit vor Abnahme der Ware schriftlich annullieren, sofern es sich bei der Ware um eine herzustellende oder zu erzeugende, nicht vertretbare Sache handelt. Im Falle der Kündigung hat der AN sich dasjenige auf seine Vergütung anrechnen zu lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Im Falle einer vom AN zu vertretenden Annullierung ist der Ersatz auf Aufwendungen ausgeschlossen, soweit die bis zur Annullierung erbrachten Leistungen für den AG wertlos sind. Ersatz für entgangenen Gewinn ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Der AG hat das Recht, Rahmenverträge, innerhalb der Vertragslaufzeit, aus wichtigem Grund, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn dem AG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der AN die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, der AN die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des AG an den AN vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umständen für den AG so wesentlich ist, dass ihm eine verspätete Lieferung nicht zugemutet werden kann oder im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen bzw. sonstige Rechte geltend zu machen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

§ 15 Verjährung

Die Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Ansprüchen, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

Entgegen § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die Verjährungsfrist für die Herausgabeansprüche Dritter aufgrund eines dinglichen Rechts gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB unberührt bleibt. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte ein Recht gegen den AG noch geltend machen kann.

Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich der unter § 15 Abs. 2 verlängerten Verjährungsfrist gelten für alle vertraglichen Mängelansprüche. Sofern dem AG im Falle eines Mangels auch ein außervertraglicher Anspruch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zusteht, gilt hierfür die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB, wenn nicht die kaufrechtlichen Verjährungsregeln ausnahmsweise zu einer längeren Verjährungsfrist führen.

Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige beim AN ist die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche des AG ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Verhandlungen über die Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, der AG muss nach dem Verhalten des AN davon ausgehen, dass dieser sich zu der Maßnahme nicht verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

Alle Ansprüche und Rechte des AN gegen den AG verjähren spätestens ein Jahr nach der Lieferung, Teillieferung oder Leistung, sofern diese nicht vor Ablauf dieser Fristen gerichtlich geltend gemacht werden.

§ 16 Datenschutz

Im Hinblick auf die durch uns vorgenommene Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten dürfen wir auf unsere Datenschutzerklärung gemäß Art. 13 DS-GVO verweisen, durch die wir unserer gesetzlichen Informationspflicht nachkommen. Diese können Sie unter https://www.hennecke.de/index.php/aktuelles/datenschutz abrufen. Auf Wunsch stellen wir Ihnen diese Datenschutzerklärung auch gerne in schriftlicher Form unentgeltlich zur Verfügung.

§ 17 Sonstiges

Diese Einkaufsbedingungen sind gültig ab dem 01. Februar 2023, vorherige Einkaufsbedingungen verlieren mit diesem Datum ihre Gültigkeit.

Für die allgemeinen Einkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Ist der AN Kaufmann i. S. d Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher (auch internationaler Gerichtsstand) für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in D-53577 Neustadt/Wied.

Entsprechendes gilt, wenn der AN Unternehmer gemäß § 14 BGB ist. Der AG ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des AN zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksame Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen.